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FILMBURG GmbH & Co. KG | Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der FILMBURG GmbH & Co. KG, Geschäftsführer Olaf Levin, Unter den Eichen 59, 38446 Wolfsburg (nachstehend: „FILMBURG“ oder „wir“) und deren Kunden gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Der Einbeziehung abweichender Bedingungen oder Vertragsangebote des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese AGB gelten nicht gegenüber Kunden, die keine Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sind. 

FILMBURG bietet Leistungen im Bereich der Film- und Videoproduktion, Werbe- und Animationsfilmgestaltung sowie weitere Kreativleistungen an.

  1. I.Grundlagen
    1. 1.Der Vertrag über die Leistung von FILMBURG kommt durch Bestätigung eines verbindlichen Angebots durch den Kunden oder durch die Annahme eines verbindlichen Kundenangebots durch uns zustande. Vertragsgegenstand ist dabei – ausschließlich – die jeweils vereinbarte Leistung.
    2. 2.FILMBURG schuldet eine fachgerechte Ausführung, wobei die Tauglichkeit der Leistung zu einem bestimmten Zweck der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform (§ 126 b BGB) bedarf. Im Rahmen des Auftrags besteht für FILMBURG hinsichtlich künstlerischer bzw. gestalterischer Elemente Gestaltungsfreiheit, soweit keine ausdrückliche Vereinbarung über die Ausführung getroffen ist. Abgesehen von der Leistung selbst ist die Erzielung eines darüber hinaus gehenden wirtschaftlichen Erfolges (z.B. Erträge, Umsätze oder Markterfolg) nicht geschuldet. Die Einbeziehung von technischen, inhaltlichen oder logistischen Anforderungen des Kunden oder sonstigen dem Kunden zuzurechnenden Umständen und Vorgaben schulden wir nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
    3. 3.Nachträgliche Änderungen von Gegenstand und Umfang der Leistung bedürfen der beiderseitigen Zustimmung. Zusätzliche Leistungen sind vom Kunden zu vergüten. Als nachträgliche Änderungen gelten auch wiederholte Entwurfsarbeiten und Korrekturen, soweit es sich nicht um Mängelbeseitigung handelt. 
    4. 4.Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er uns dies spätestens bei Auftragsbestätigung mitzuteilen und die Kosten hierfür zu tragen.
    5. 5.Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von FILMBURG. Der Versand bzw. Transport von Gegenständen des Kunden erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Kunden. Angemessene Reise- und Fahrtkosten sind vom Kunden zu erstatten, soweit die Reise bzw. Fahrt zum Zweck der Vertragserfüllung erfolgte und mit Billigung des Kunden erfolgte oder unter Berücksichtigung des Aufwands und der Effektivität alternativer Übermittlungs- oder Kommunikationsarten erforderlich war.
    6. 6.Die Aufbewahrung von Unterlagen und Daten des Kunden, die dieser nach Auftragsbeendigung nicht innerhalb von einem Monat zurückverlangt hat, schuldet FILMBURG nicht. FILMBURG vom Kunden überlassene Sachen werden vom Kunden versichert, insbesondere gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl. Für Schäden, die von der Versicherung nicht umfasst sein sollten, haften wir nur bis zur Höhe des Materialwertes, sofern wir im Rahmen der Ziffer VIII. die AGB zu haften haben.
    7. 7.Wir geraten nur aufgrund einer schriftlichen Mahnung des Kunden in Verzug, soweit kein Fixgeschäft vorliegt. Die Vereinbarung verbindlicher Fertigstellungstermine bedarf der Schriftform. 
    8. 8.Sofern für wir für den Kunden Konzeptionsleistungen erbringen (also z.B. die Herstellung eines Konzeptes, Storyboards oder Drehbuchs), hat der Kunde die Vergütung für diese Leistung auch dann zu entrichten, wenn er das Konzept nicht umsetzen lässt. Rechte des Kunden wegen Leistungsstörungen bleiben unberührt.
    9. 9.Garantien im Rechtssinne durch FILMBURG liegen nur bei schriftlicher Garantieabrede unter Verwendung der Bezeichnung „Garantie“ vor.
  2. II.Dritte
    1. 1.Wir dürfen nach pflichtgemäßem Ermessen Dritte zur Leistungserbringung heranziehen. Unsere Verantwortlichkeit für unsere Vertragspflichten bleibt davon unberührt.
    2. 2.Werden Dritte im Auftrag oder auf Wunsch des Kunden in die Leistung einbezogen (Fremdleistungen), haften wir für diese Dritten oder deren Leistung nicht. Für Auswahl oder Überwachung von Fremdleistungen bzw. deren Leistungsschuldner sind wir nur verantwortlich, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist und gesondert vergütet wird. Für etwaig an solche Dritten von FILMBURG zu leistende Vergütungen (Fremdkosten) kann FILMBURG Vorkasse fordern und eine Beauftragung bis zum Zahlungseingang zurückstellen. Gleiches gilt für sonstige Kosten und Auslagen, die aufgrund der Vorgaben bzw. Wünsche des Kunden für die jeweilige Produktion entstehen (z.B. Miet-, Reise-, Transport-, Unterbringungskosten).
  3. III.Mitwirkungspflichten
    1. 1.Der Kunde hat FILMBURG alle für den jeweiligen Auftrag wesentlichen Informationen mitzuteilen und FILMBURG bei etwaigen Problemen oder Änderungserfordernissen rechtzeitig zu unterrichten. Anweisungen sind so rechtzeitig zu erteilen, dass eine angemessene Umsetzungsfrist verbleibt. 
    2. 2.Der Kunde übergibt FILMBURG nur solche Vorlagen und einzubeziehende Materialien (insbesondere Fotos, Texte, Slogans, Grafiken, Konzepte, Storyboards, Drehbücher, Filmwerke oder Filmszenen), deren auftragsgemäße Verwendung und Bearbeitung keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde stellt sicher, dass alle aus der Sphäre des Kunden stammenden Werkbeiträge von FILMBURG vertragsgemäß verwendet werden können (insbesondere hinsichtlich des Rechts am eigenen Bild sowie des Urheberrechts des Architekten bei der Aufnahme von Firmengebäuden). Der Kunde stellt FILMBURG im Umfang dieser Ziff. II. 2. von allen Ansprüchen und Rechten Dritter frei. Die Freistellung umfasst auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung im gesetzlichen Umfang. 
    3. 3.Unsere Leistung besteht in der Gestaltung und Umsetzung kreativer Ideen und Konzepte. Zu rechtlichen Prüfungen sind wir nicht verpflichtet. Der Kunde hat selbst zu prüfen, ob Sachaussagen und sonstige Inhalte von Auftragsproduktionen gegen für den Kunden geltende rechtliche Bestimmungen verstoßen (z.B. Wettbewerbs- und Heilmittelwerberecht, Marken- und Persönlichkeitsrechte). 
    4. 4. Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der Leistungen von FILMBURG sowie der ihm übergebenen Zwischenergebnisse in jedem Fall unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und Abnahmen unverzüglich zu erteilen. FILMBURG ist berechtigt, bei Fertigstellung einzelner Arbeitsabschnitte eine Zwischenabnahme zu fordern. Die Abnahme einer Leistung gilt als erteilt, wenn sie vom Kunden nicht innerhalb von 7 Tagen mit aussagekräftiger Begründung verweigert wird oder wenn der Kunde das Arbeitsergebnis nutzt. Danach erfolgende Beanstandungen gelten als nachträgliche Änderungswünsche. 
    5. 5.Abnahmen dürfen nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden, sofern keine Abweichung von einem schriftlich vereinbarten Leistungsergebnis vorliegt.
    6. 6.Soweit Personen in Produktionen auf Veranlassung des Kunden erscheinen bzw. abgebildet werden (z.B. Mitarbeiter, Kunden oder Partner des Kunden), so hat der Kunde für die erforderlichen Einräumungen von Nutzungsrechten sowie Zustimmungserklärungen (Model Releases) hinsichtlich dieser Personen selbst Sorge zu tragen. Für fehlende oder nicht ausreichende Erklärungen bzw. Zustimmungen dieser Personen haften wir nicht.
    7. 7.Die rechtzeitige Bereitstellung vereinbarter Mitwirkungen und die Vornahme notwendiger Mitwirkungshandlungen des Kunden ist eine wesentliche Vertragspflicht. 
  4. IV.Termine und Wetterrisiko
    1. 1.Der Liefer- bzw. Leistungstermin bzw. die Liefer-bzw. Leistungsfrist – im Folgenden vereinfachend „Liefertermin“ genannt – wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von FILMBURG vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage oder nicht von FILMBURG zu vertretende Nicht- Falsch- oder Spätbelieferung. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle eventuell vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Führen solche Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als einem Monat, so können sowohl der Kunde als auch FILMBURG – unabhängig von anderen Rücktrittsrechten – den Vertrag vorzeitig kündigen, wenn die Liefer-/Leistungsverzögerung nicht von ihnen zu vertreten ist.
    2. 2.Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache nicht im Verantwortungsbereich von FILMBURG, kann FILMBURG auch die Vergütung dieses Mehraufwands verlangen.
    3. 3.Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche der Dreharbeiten (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten und von FILMBURG nicht zu vertreten. Die aus diesem Punkt anfallenden Zusatzkosten werden nach Beleg dieser Kosten in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu tragen.
  5. V.Nutzungsrechte
    1. 1.FILMBURG räumt dem Kunden die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte am Leistungsergebnis (Endergebnis) ein. Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung ist mit der Vergütung die Einräumung einfacher, nicht ausschließlicher Nutzungsrechte für Verwendungszweck, Nutzungsform und Nutzungszeitraum gemäß dem ursprünglichen Auftrag abgegolten. Weitergehende Nutzungen, insbesondere in bzw. auf nicht ausdrücklich umfassten Medien, in einem geänderten Format, in einem abweichenden geografischen Bereich, in bearbeiteter Form und/oder in einem abweichenden Zeitraum bedürfen einer ausdrücklichen zusätzlichen Rechtseinräumung. Die Übertragung von Nutzungsrechten sowie die Unterlizenzierung bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Ein Recht zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachigen Synchronisation, der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton und/oder zur Verwendung im Internet ist nur eingeräumt, wenn dies schriftlich mit uns vereinbart wurde.
    2. 2.Werke oder Entwürfe von FILMBURG dürfen ohne Zustimmung von FILMBURG weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Nachahmungen sind unzulässig. Alle Rechte an Entwürfen, Vorschlägen, Mustern Ausschreibungsunterlagen usw. verbleiben bei FILMBURG. 
    3. 3.Urheberbenennungen (z.B. im Abspann) dürfen nicht entfernt oder geändert werden. Der Kunde ist verpflichtet, FILMBURG in angemessener Weise als Urheber des Werkes zu nennen. Auf sämtlichen körperlichen Vervielfältigungsstücken (DVD, Blu-Ray Disk) ist ein sichtbarer Urhebervermerk anzubringen.
    4. 4. Alle Rechte an Zwischenergebnissen, Vorarbeiten und Konzepten verbleiben vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung bei FILMBURG.
    5. 5.Bei unberechtigter Nutzung ist der Kunde zur Vergütung dieser Nutzung verpflichtet, wobei sämtliche weiteren Ansprüche und Rechte von FILMBURG unberührt bleiben. Die Mindestvergütung beträgt die für die Nutzung nach den Regelsätzen von FILMBURG zum Zeitpunkt der Nutzung zu entrichtenden Vergütung bzw. – sofern eine solche Vergütung nicht vorgesehen ist – eine angemessene Vergütung, wobei die angemessene Vergütung im im Zweifel nach einem für die jeweilige Leistung anwendbaren Vergütungstarif (z.B. Vergütungstarif Design des AGD) zu berechnen ist. Verletzt der Kunde das Recht auf Namensnennung, hat er FILMBURG (zusätzlich) einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25 % der für die jeweilige Nutzung zu entrichtenden Vergütung zu zahlen. Das Recht von FILMBURG, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
    6. 6.Alle Rechtseinräumungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des für die Gesamtleistung geschuldeten Entgelts. Es werden keine teilweisen Rechte bei teilweiser Zahlung eingeräumt. Eine Verwendung vor vollständiger Zahlung ist unberechtigt und unzulässig.
    7. 7.Die vorstehenden Regelungen dieser Ziff. V. finden auch Anwendung, wenn die jeweilige Leistung die urheberrechtliche Gestaltungshöhe nicht erreicht. 
    8. 8.FILMBURG ist  auch bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte  berechtigt, die Leistungsergebnisse und deren Entwürfe im Rahmen ihrer Eigenwerbung sowie zur Teilnahme an Wettbewerben, insbesondere auch im Internet, insbesondere ach als Referenz, unter Nennung des Kunden zu verwenden.
  6. VI.Rechnungsstellung
    1. 1.FILMBURG ist berechtigt, bei Auftragserteilung und während der Leistungserbringung angemessene Abschlagszahlungen zu fordern. FILMBURG ist insbesondere berechtigt, bei etwaigen Zwischenabnahmen Zwischenrechnungen über den abgenommenen Leistungsteil zu stellen und ihre Leistungen bei nicht fristgemäßer Zahlung von Abschlägen bis zur vollständigen Erfüllung einzustellen. In diesem Fall sind Ansprüche und Rechte des Kunden wegen der Leistungseinstellung ausgeschlossen.
    2. 2.Alle von uns genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    3. 3.Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung ist die Vergütung bei Auftragsproduktionen jeweils hälftig bei Auftragserteilung und hälftig bei Lieferung des Masters fällig.
    4. 4.Rechnungen sind innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig und zahlbar. Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang schriftlich unter Angabe sachlicher und nachprüfbarer Gründe widerspricht. Die Fälligkeit bleibt hiervon unberührt.
    5. 5.Kann ein Auftrag aus vom Kunden zu vertretenden Umständen nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden (insbesondere bei Kündigung des Kunden gem. § 649 BGB), schuldet der Kunde FILMBURG für die entfallende Leistung eine Ausfallvergütung in Höhe von 50 % der für die jeweils entfallende Leistung zu entrichtenden Vergütung. Ersparte Aufwendungen werden hierauf angerechnet, sofern die Aufwendung ausdrücklich Leistungsbestandteil und tatsächlich erspart ist (z.B. Reisekosten). Höhere ersparte Aufwendungen hat der Kunde zu beweisen. Aufgrund des Leistungsabbruchs entstehende Kosten von FILMBURG sind vom Kunden zu erstatten.
    6. 6.Eine Aufrechnung ist nur mit von FILMBURG anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit zulässig, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
    7. 7.Der Kunde ist für eventuelle Entgelte bzw. Beiträge an Verwertungsgesellschaften sowie für die Abgabe an die Künstlersozialkasse selbst verantwortlich und hat diese Kosten zu tragen.
  7. VII.Mängelhaftung
    1. 1.Nach erfolgter Freigabe durch den Kunden ist FILMBURG von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der Vorlagen befreit. FILMBURG haftet nicht für vom Kunden übersehene Fehler. 
    2. 2.Bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt nicht vermeidbare, material- und verfahrensbedingte Abweichungen von Mustern oder Vorlagen von der endgültigen Produktion gelten nicht als Mangel.
    3. 3.FILMBURG haftet nicht für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung von Leistungsergebnissen durch den Kunden. Eine rechtliche Prüfung oder Kollisionsrecherche schuldet FILMBURG nicht.
  8. VIII.Sonstige Haftung
    1. 1.Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von FILMBURG, deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist sowie solche, auf deren Einhaltung der Kunde als Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet FILMBURG nur in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    2. 2.Die Einschränkungen des vorstehenden Abs. 1 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FILMBURG wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden sowie auch sinngemäß für Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Ersatzvornahme. 
    3. 3.Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie die Haftung für etwaig übernommene Garantien bleiben unberührt.
  9. IX.Schlussbestimmungen
    1. 1.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    2. 2.Bei Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt.
    3. 3.Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Kunden ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland ist Braunschweig.
    4. 4.Stand dieser AGB: 12/2012
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